Art. 1 § 24 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Emissionsbilanzen

§ 24.

Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt sind, sowie für deren Vorläufersubstanzen zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140721

alte Dokumentnummer

N8199711472I

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