Art. 1 § 243 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Zu den §§ 445 und 446.

Zu den §§ 445 und 446.

§ 243.

Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit folgender Maßgabe:

  1. a) Im Falle des §445 Abs.2 StPO steht die Entscheidung dem Schöffengericht zu, dessen Urteil in sinngemäßer Anwendung der §§280 bis 296 StPO zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden kann.
  2. b) Bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ist eine Entscheidung des Gerichtes über den Verfall nicht zulässig.

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