Art. 1 § 20a HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 20a.

Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Landesinvalidenamt

  1. 1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7000 S zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
  2. 2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12108198

alte Dokumentnummer

N6199433150J

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