ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 20a.
Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
- 1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7000 S zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
- 2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109847
alte Dokumentnummer
N6199444058J
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