Art. 1 § 1 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Artikel I

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG Firma, Gegenstand, Grundkapital

§ 1.

(1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

  1. a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
  2. b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
  3. c) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.
  4. d) die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;
  5. e) der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.

    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(2a) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.

(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)