§ 1
§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig: Technische Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)
- 2. Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig: Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)
- 3. Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.2.4)
- 4. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Energietechnik und Leistungselektronik (Anlagen 1 und 1.3.1)
- 5. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlagen 1 und 1.3.1.1)
- 6. Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Nachrichtentechnik (Anlagen 1 und 1.3.2)
- 7. Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Informatik (Anlagen 1 und 1.3.2.1)
- 8. Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Biomedizinische Technik (Anlagen 1 und 1.3.2.2)
- 9. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe - Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)
- 10. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang (Anlage 7.8)
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