Art. 1 § 1 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.1987

§ 1

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig: Technische Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)
  2. 2. Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig: Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)
  3. 3. Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.2.4)
  4. 4. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

    Energietechnik und Leistungselektronik (Anlagen 1 und 1.3.1)

  1. 5. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

    Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlagen 1 und 1.3.1.1)

  1. 6. Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

    Nachrichtentechnik (Anlagen 1 und 1.3.2)

  1. 7. Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

    Informatik (Anlagen 1 und 1.3.2.1)

  1. 8. Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

    Biomedizinische Technik (Anlagen 1 und 1.3.2.2)

  1. 9. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe - Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)
  2. 10. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang (Anlage 7.8)

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