Art. 1 § 1 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 1

Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage 1.7),
  2. 2. Höhere Lehranstalt für Mode“ (Anlage 1.8),
  3. 3. Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (Anlage 1.9),
  4. 4. Höhere Lehranstalt - Kolleg Mode und Bekleidungstechnik (Anlage 3.7),
  5. 5. Höhere Lehranstalt - Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft (Anlage 3.8),
  6. 6. Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang (Anlage 7.7),
  7. 7. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang (Anlage 7.8) und
  8. 8. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang für Hörbehinderte (Anlage 7.9).

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