§ 1
Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage 1.7),
- 2. Höhere Lehranstalt für Mode“ (Anlage 1.8),
- 3. Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung (Anlage 1.9),
- 4. Höhere Lehranstalt - Kolleg Mode und Bekleidungstechnik (Anlage 3.7),
- 5. Höhere Lehranstalt - Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft (Anlage 3.8),
- 6. Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang (Anlage 7.7),
- 7. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang (Anlage 7.8) und
- 8. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang für Hörbehinderte (Anlage 7.9).
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