Artikel I
§ 1
Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage 1.7),
- 2. Höhere Lehranstalt für Mode“ (Anlage 1.8),
- 3. „Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung“ (Anlage 1.9)
- 4. „Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode“ (Anlage 3.7),
- 5. Höhere Lehranstalt - Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft (Anlage 3.8),
- 6. Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang (Anlage 7.7),
- 7. „Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode“ (Anlage 7.8) und
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015)
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