zum gestaffelten Inkrafttreten Art. 1 § 5 Abs. 10
§ 1.
Für die im Folgenden angeführten Schulen werden nachstehend genannte Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (Anlage 1)
- 2. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache (Anlage 2)
- 3. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache (Anlage 3)
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10009286
Dokumentnummer
NOR40250485
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