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Art. 1 § 1 Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

zum gestaffelten Inkrafttreten Art. 1 § 5 Abs. 10

§ 1.

Für die im Folgenden angeführten Schulen werden nachstehend genannte Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (Anlage 1)
  2. 2. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache (Anlage 2)
  3. 3. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache (Anlage 3)

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10009286

Dokumentnummer

NOR40250485

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