Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor der Präambel dieser Verordnung.
Artikel I
Artikel I
§ 1.
Für die im folgenden angeführten Schulen wird der jeweils in der daneben genannten Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt:
1. Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer
Unterrichtssprache im Sinne des § 12 lit. b des
Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ................ Anlage 1
2. Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer
oder mit kroatischer und deutscher
Unterrichtssprache im Sinne des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 2
3. Volksschulen (Volksschulklassen) mit
ungarischer oder mit ungarischer und deutscher
Unterrichtssprache im Sinne des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 3
4. Abteilungen für den Unterricht in slowenischer
Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher
Unterrichtssprache eingerichtet sind, im Sinne
des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für
Kärnten ............................................... Anlage 4
Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor der Präambel
dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
10009286
Dokumentnummer
NOR40027544
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