Art. 1 § 1 Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.2000

Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor der Präambel dieser Verordnung.

Artikel I

Artikel I

§ 1.

Für die im folgenden angeführten Schulen wird der jeweils in der daneben genannten Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt:

1. Volksschulen (Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer

Unterrichtssprache im Sinne des § 12 lit. b des

Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ................ Anlage 1

2. Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer

oder mit kroatischer und deutscher

Unterrichtssprache im Sinne des

Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 2

3. Volksschulen (Volksschulklassen) mit

ungarischer oder mit ungarischer und deutscher

Unterrichtssprache im Sinne des

Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland ......... Anlage 3

4. Abteilungen für den Unterricht in slowenischer

Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher

Unterrichtssprache eingerichtet sind, im Sinne

des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für

Kärnten ............................................... Anlage 4

Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor der Präambel

dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

10009286

Dokumentnummer

NOR40027544

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