Artikel I
Artikel I
§ 1.
(1) Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im § 7 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse - gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule - derart zu vermitteln, daß er
- a) spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes),
- b) ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und
- c) nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Abschlußprüfung
- antreten kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10006899
Dokumentnummer
NOR12075246
alte Dokumentnummer
N51987193920
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