Art. 1 § 1 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Artikel I

Artikel I

§ 1.

(1) Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im § 7 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse - gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule - derart zu vermitteln, daß er

  1. a) spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes),
  2. b) ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und
  3. c) nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Abschlußprüfung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075246

alte Dokumentnummer

N51987193920

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