Art. 1 § 1 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1988

Artikel I

§ 1

(1) Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer'' als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im § 7 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse - gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule - derart zu vermitteln, daß er

  1. a) spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes),
  2. b) ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und
  3. c) nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Abschlußprüfung

    antreten kann.

(3) Sofern der Berufskraftfahrerlehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab der zweiten Hälfte der Lehrzeit begonnen werden. Der Berufskraftfahrerlehrling kann in diesem Fall bereits ab dem letzten Halbjahr der Lehrzeit zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten.

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