Artikel I
Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:
§ 1.
Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:
- 1. Für Kindergärtnerinnen:
- die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
- 2. für Sonderkindergärtnerinnen:
- die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
- 3. für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher; oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte; oder
- c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
- 4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
Schlagworte
Lehrbefähigungsprüfung, Ausbildung, Ausbildungserfordernis, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021
Gesetzesnummer
10008227
Dokumentnummer
NOR12109465
alte Dokumentnummer
N6199440260J
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