Artikel I
Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:
§ 1.
Fachliches Anstellungserfordernis ist:
- 1. Für Kindergärtnerinnen:
- die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen;
- 2. für Sonderkindergärtnerinnen:
- die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen;
- 3. für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher; oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen; oder
- c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
- 4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
- a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder
- b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
Schlagworte
Lehrbefähigungsprüfung, Ausbildung, Ausbildungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021
Gesetzesnummer
10008227
Dokumentnummer
NOR12095790
alte Dokumentnummer
N6196818373S
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