Konzessionsgebühr
§ 17
(1) § 17.Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2) Konzessionsinhaber sowie Diensteanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, sind nach Maßgabe ihres aus der Erbringung dieses Dienstes erfließenden Umsatzes gemessen an ihrem Anteil am innerösterreichischen Telekommunikationsmarkt verpflichtet, jährlich einen anteilsmäßigen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der Regulierungsbehörde, insbesondere zur Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Konzession zu leisten. Die Beitragsvorschreibung erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(3) Die Konzessionsgebühr und der Finanzierungsbeitrag fließen der Regulierungsbehörde zu.
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