Art. 1 § 17 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Konzessionsgebühr

§ 17

(1) § 17.Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2001)

(3) Die Konzessionsgebühr fließt der RTR-GmbH zu.

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