Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 17.
(1) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten.
(2) Die Prüfungen sind - unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Abs. 1) - von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)