Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen
§ 17
§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
- a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 10 000 S;
- b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 50 000 S.
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