Art. 1 § 17 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

§ 17

§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

  1. a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 13 250 S;
  2. b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 66 290 S.

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