Art. 1 § 17 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Feststellung und Bezeichnung der Agrargemeinschaften

und Absonderung des Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft.

§ 17

(1) § 17.Die Agrarbehörden haben festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind. Diese Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Ist die Mitgliedschaft an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, ist dieser Umstand bei den Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu machen.

(2) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft (Abs. 1) kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Die Voraussetzungen, unter welchen die Absonderung bewilligt werden, und die Voraussetzungen, unter welchen die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile erfolgen kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.

(3) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Landesgesetzgebung kann hievon abweichende Regelungen dergestalt treffen, daß im Falle des Verbleibens des Anteilsrechtes bei der Stammsitzliegenschaft keine Genehmigung erforderlich ist. In jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne diese Genehmigung durchgeführt werden.

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