Art. 1 § 17 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Feststellung und Bezeichnung der Agrargemeinschaften und Absonderung des Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft.

§ 17.

(1) Die Agrarbehörden haben festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind. Diese Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Ist die Mitgliedschaft an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, ist dieser Umstand bei den Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu machen.

(2) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft (Abs. 1) kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Die Voraussetzungen, unter welchen die Absonderung bewilligt werden, und die Voraussetzungen, unter welchen die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile erfolgen kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.

(3) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Abs. 2) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann, bestimmt die Landesgesetzgebung. In jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne diese Genehmigung durchgeführt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR40009194

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