Art. 1 § 16 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005

Lehrstellenvormerkung

§ 16.

Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40064929

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