Art. 1 § 15 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Auslandaufenthalt.

§ 15.

Verlegt der Bezugsberechtigte seinen Hauptwohnsitz ohne Zustimmung der Anstalt in das Ausland oder im Auslande nach einem anderen Orte oder Land, so hat sein Anspruch für die Dauer seines Aufenthaltes im Auslande zu ruhen. Die Anstalt kann in einem solchen Falle auf Ansuchen des Bezugsberechtigten die Pensionsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrage abfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR40020413

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