Auslandaufenthalt.
§ 15.
Verlegt der Bezugsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz ohne Zustimmung der Anstalt in das Ausland oder im Auslande nach einem anderen Orte oder Land, so hat sein Anspruch für die Dauer seines Aufenthaltes im Auslande zu ruhen. Die Anstalt kann in einem solchen Falle auf Ansuchen des Bezugsberechtigten die Pensionsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrage abfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068046
alte Dokumentnummer
N5193332803L
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