Zulassung zur Fachprüfung
§ 14.
Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine ausreichende praktische Erfahrung (§ 13 Abs. 2) nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davon sowie vom Prüfungstermin den Revisionsanwärter und gegebenenfalls den Revisionsverband, bei dem dieser angestellt ist, schriftlich zu informieren.
EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021
Gesetzesnummer
10003456
Dokumentnummer
NOR40098239
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