Art. 1 § 14 GenRevG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zulassung zur Fachprüfung

§ 14.

Die anerkannten Revisionsverbände haben eine Person, die die Hochschulreife und eine ausreichende praktische Erfahrung (§ 13 Abs. 1) nachweist, auf deren Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen.

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