Art. 1 § 127 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Vollziehung

§ 127

(1) § 127.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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