Art. 1 § 127 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Vollziehung

§ 127

(1) § 127.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 102 und 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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