Art. 1 § 11 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2015

Allgemeines

§ 11.

(1) Auf die ÖBIB sind die Vorschriften des des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖBIB und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.

(3) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖBIB nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.

(4) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖBIB sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(5) Alle Rechte und Pflichten aus Verträgen der ÖBIB mit Dritten (Syndikatsvereinbarungen) bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(6) Alle in Art. I verwendeten personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40169462

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