Allgemeines
§ 11.
(1) Auf die ÖIAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖIAG und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.
(3) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist auf die ÖIAG nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖIAG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen, nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.
(5) Wird ein Vorstandsmitglied der ÖIAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass ein Vorstandsmitglied der ÖIAG mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.
(6) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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