LGBl. Nr. 9/1997 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 24/1996 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 8/1999, LGBl. Nr. 59/2003 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 8/1999, LGBl. Nr. 59/2003 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 8/1999, LGBl. Nr. 59/2003 zu Abs. 5 bis 8: LGBl. Nr. 8/1999
Übergang und Ruhen des Anspruches
§ 11
(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers, des Trägers der Behindertenhilfe oder Jugendwohlfahrt in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Behindertenheim, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder einer ähnlichen Einrichtung, in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung, außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten auf den Sozialhilfeträger, Träger der Behindertenhilfe oder Jugendwohlfahrt über. Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung bei der Landesregierung folgenden Monat ein. Übersteigt die Summe aus Taschengeld (Abs. 6) und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, LGBl. Nr. 43/2002, der Bund, ein Sozialhilfeträger oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt umgehend zu melden.
(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiterzuleisten
- 1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eine Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;
- 2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, BGBl. I Nr. 140/2002, § 33 Abs. 9 GSVG, BGBl. I Nr. 141/2002, § 8 FSVG, BGBl. I Nr. 141/1998, oder § 28 Abs. 6 BSVG, BGBl. I Nr. 142/2002 oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG, BGBl. I Nr. 142/2000,
- 3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
(4) Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ruht der Anspruch auf Pflegegeld; ebenso für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.
(5) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer des vorübergehenden Aufenthaltes des Anspruchsberechtigten im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann die Weitergewährung von Pflegegeld zuerkannt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen des Anspruchsberechtigten gelegen ist.
(6) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 gilt nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat. Für die Dauer des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 v H des Pflegegeldes der Stufe 3.
(7) Das Pflegegeld ist bei Eintreten der Ruhensvoraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 für den Eintritts- und Austrittsmonat zu aliquotieren, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(8) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs. 1 bis 5 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.
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