Übergang und Ruhen des Anspruches
§ 11
(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers oder des Trägers der Behindertenhilfe
- 1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim oder in einer ähnlichen Einrichtung,
- 2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
- 3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
- 4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten auf den Sozialhilfeträger oder Träger der Behindertenhilfe über. Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung bei der Landesregierung folgenden Monat ein. Übersteigt die Summe aus Taschengeld (Abs. 5) und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegeleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt.
(3) Für die Dauer der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
(4) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer des vorübergehenden Aufenthaltes des Anspruchsberechtigten im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann die Weitergewährung von Pflegegeld zuerkannt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen des Anspruchsberechtigten gelegen ist.
(5) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 oder das Ruhen nach Abs. 2 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat. Für die Dauer des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
(6) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs. 1 bis 5 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.
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