Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 87
- 1. (zu § 8) Der Bund und die übrigen Aktionäre sind verpflichtet, binnen eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 den durch die Erhöhung des Grundkapitals auf 12 Millionen Euro sich ergebenden Differenzbetrag zum Grundkapital gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 nachzuzahlen. Das Ausmaß der die einzelnen Aktionäre treffenden Nachzahlungsverpflichtung richtet sich nach ihrer Beteiligungsquote im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998. Sobald die Nachzahlung zur Gänze erfolgt ist und die bisherigen Aktienurkunden des Aktionärs vorgelegt wurden, hat die Oesterreichische Nationalbank binnen eines Monats dem betreffenden Aktionär neue Aktienurkunden auszugeben. Kommt ein Aktionär seiner Nachzahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so ruhen ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung alle seine Mitgliedschaftsrechte in bezug auf den neuen Anteil solange, bis der noch ausstehende Betrag nachgezahlt wird. § 57 Abs. 2 und § 58 Aktiengesetz 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1996 finden sinngemäß Anwendung.
- 2. (zu §§ 22 bis 26)
- a) Jene Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Der Präsident (§§ 22, 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) bekleidet die Funktion des Präsidenten, der erste Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die des Vizepräsidenten und der zweite Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die eines weiteren Mitglieds des Generalrates. Nach Ablauf dieser Restfunktionsperioden sind die jeweiligen Neubestellungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 vorzunehmen, wobei in den Fällen, in denen ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied ausscheidet, die Generalversammlung, in allen anderen Fällen die Bundesregierung zur Neubestellung zuständig ist.
- b) Die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie des vormaligen zweiten Vizepräsidenten bestimmt sich während der Restfunktionsperioden nach §§ 23 und 24 in der am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 geltenden Fassung.
- 3. (zu §§ 33 und 34) Die Ernennungen von Mitgliedern des Direktoriums, welche an dem Tag, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, in Geltung stehen, werden in ihrer Laufzeit nicht berührt. Bis zur Neuernennung des Gouverneurs durch den Bundespräsidenten werden die Funktionsbezeichnungen Generaldirektor und Generaldirektor Stellvertreter beibehalten und wird die Funktion gemäß § 34 Abs. 1 vom Präsidenten des Generalrates und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter wahrgenommen. § 34 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Neuernennung des Gouverneurs hat spätestens am 15. Juli 1998 mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 zu erfolgen.
- 4. (zu § 61)
- a) Ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zum Ablauf des dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten unmittelbar vorangehenden Tages gilt anstelle des § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 folgende Regelung:
(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat das
ausschließliche Recht, auf Schilling lautende Banknoten auszugeben; die Ausgabe bedarf der Genehmigung durch die EZB.
(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank
ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
(3) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Oesterreichische Nationalbank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
- b) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf eines durch Bundesgesetz festzulegenden Tages gelten in Österreich neben dem Euro auch die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem oben genannten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
- 5. (zu § 62) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf des durch Bundesgesetz festgelegten Tages, an dem sämtliche neben den Euro-Banknoten noch umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist § 62 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Umwechslung von auf Euro lautenden Banknoten und Münzen in auf Schilling lautende Banknoten oder Münzen nicht stattfindet.
- 6. (zu § 63)
- a) Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
- b) Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
- c) Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.
- 7.
- a) Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.
- b) Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch - vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB - auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen.
- 8.
- a) Wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer im Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, die diesen Banknoten ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung.
- b) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz a) unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
- c) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. a) oder b) werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Abbildungen (Abs. 1) sind für verfallen zu erklären.
- d) Eine Bewilligung gemäß Abs. a) oder b) kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.
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