Art. 12 § 70 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 70

(1) § 70.Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).

(2) Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu enthalten:

  1. 1. Auf der Aktivseite:
  1. a) den Stand an Gold; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 19)
  2. b) den Stand an Devisen und Valuten; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 19)
  3. c) Forderungen aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3;
  4. d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen;
  5. e) den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;
  6. f) den Stand der Darlehen gegen Pfand;
  7. g) den Stand der eskontierten Bundesschatzscheine;
  8. h) den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel;
  9. i) den Stand der Bundesschuld;
  10. j) die anderen Aktiven.
  1. 2. Auf der Passivseite:
  1. a) das Grundkapital;
  2. b) die Reservefonds;
  3. c) den Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten;
  4. d) die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;
  5. e) Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (§ 55);
  6. f) die sonstigen Passiven.

    (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 33)

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