Art. 12 § 70 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1998

§ 70

(1) § 70.Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).

(2) Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu enthalten:

  1. 1. Auf der Aktivseite
  1. a) den Bestand an Gold und die Forderungen auf die Lieferung von Gold;
  2. b) den Stand an Devisen und Valuten;
  3. c) die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;
  4. d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß § 62 Abs. 1 Z 8;
  5. e) den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;
  6. f) den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des § 48 entsprechen;
  7. g) den Stand der Darlehen gegen Pfand;
  8. h) den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel und Geldmarktpapiere;
  9. i) den Stand der Bundesschuld;
  10. j) die anderen Aktiven.
  1. 2. Auf der Passivseite:
  1. a) das Grundkapital;
  2. b) die Reservefonds;
  3. c) den Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten;
  4. d) die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;
  5. e) Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (§ 55);
  6. f) die sonstigen Passiven.

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