Anlage I Prüfungstaxengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Anlage I

Prüfungen für die Pflichtschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen ab Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung
(BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015)

I.

Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

 

 

Euro

  1. 1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in (je Teilprüfung)

1,4

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. 2. Externistenprüfungen für die Neue Mittelschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. 3. Externistenprüfung für die Berufsschule (§ 42 SchUG):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

  1. 4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. 5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. 6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

 

 

II.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige

 

  1. 1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. 2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. 3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

  1. a. Hauptprüfung der Reifeprüfung:

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung) mit Ausnahme der Berufsreifeprüfung

0,6

Vorsitzende/r (je Teilprüfung) bei der Berufsreifeprüfung

1,8

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. b. Vorprüfung der Reifeprüfung:

 

Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. c. Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. 4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. 6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

wie Z 4

 

  1. 7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG oder § 41 SchUG-BKV):

 

wie Z 1

 

  1. 8. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

 

 

III.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):

 

  1. 1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorständin oder

Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie den entsprechenden Schulen für Berufstätige

4,1

für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. 2. Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

  1. 3. Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

  1. a. Hauptprüfung

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

4,1

für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. b. Vorprüfung:

 

Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

  1. c. Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. 4. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. 5. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

  1. a. Hauptprüfung:

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,6

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. b. Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. 6. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)

 

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. 7. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen an den übrigen berufsbildenden Schulen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. 8. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 9. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. 10. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

wie Z 5

 

IV.

Bundessportakademien:

 

 

Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:

 

Vorsitzende/r

1,7

Prüfer/in (je Teilprüfung)

2,1

Schriftführer/in

1,1

     

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40192083

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