Anlage 1 Prüfungstaxengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anlage 1

Anlage I

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I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:

 Euro

1. Externistenprüfungen für die Volksschule und

die Sonderschule (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für jeden Prüfungsteil ............................ 2,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und den

Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

3. Externistenprüfungen für die Berufsschule

(§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

(§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 3,1

6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

(§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die

entsprechenden Schulen für Berufstätige

1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 6,2

Schulleiter ............................................ 5,2

Klassenvorstand ........................................ 3,2

Schriftführer .......................................... 3,2

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ............................. 9,4

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung ......................................... 5,2

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ...... 5,2

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) .................................... 10,5

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ..................... je 5,2)

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) .................................... 10,5

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) .................................... 10,5

2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 4,2

Schriftführer .......................................... 3,2

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 53,2

b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

zu teilen) ........................................ 70,9

c) für die Korrektur und Beurteilung (bei

mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

teilen) ........................................... 12,6

Prüfer:

Für die pflichtige Vorprüfung:

für den mündlichen Teil ........................... 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 9,4

3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

a) Hauptprüfung:

Vorsitzender ...................................... 6,2

Schulleiter ....................................... 6,2

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ........................ 9,4

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .................................... 6,3

für den mündlichen Teil (ohne

Schwerpunktprüfung) ............................... 6,3

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) ............................... 10,5

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................ je 5,2)

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 6,3

b) Vorprüfungen:

Vorsitzender ...................................... 4,2

Schriftführer ..................................... 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 9,4

c) Zulassungsprüfungen:

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 1,6

4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26

Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG

bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

Zeugnisse (§ 73 SchUG):

wie Z 4

7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der

Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):

wie Z 1

8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und

Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ......................... 2,1

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung ........................................... 3,1

9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an

Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

Berufstätige:

1. Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ............................................ 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................... 5,2

Jahrgangsvorstand ....................................... 5,2

Fachvorstand oder Werkstättenleiter ..................... 3,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 9,4

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ................................................... 16,6

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 22,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 29,5

für den mündlichen Teil ................................ 5,2

Schriftführer .......................................... 3,2

2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender ........................................... 4,2

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 3,2

Werkstättenleiter ...................................... 3,2

Schriftführer .......................................... 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................ 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 9,4

2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

a) für die Betreuung je Schüler

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 85,1

b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

a) für die Betreuung je Schüler

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 69,9

b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

a) Hauptprüfung:

Vorsitzender ................................... 6,2

Schulleiter .................................... 6,2

Schriftführer .................................. 6,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 9,4

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ........................................... 16,6

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 22,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 29,5

für den mündlichen Teil ........................ 6,2

b) Vorprüfung:

Vorsitzender ................................... 4,2

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ........... 3,2

Werkstättenleiter .............................. 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 9,4

Schriftführer .................................. 3,2

c) Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ................................... 0,9

Schriftführer .................................. 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 4,2

4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw.

§ 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

a) für den mündlichen Teil ........................ 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 3,1

b) in den Fällen eines standardisierten

Aufnahmeverfahrens ............................ 2,1

5. Sonstige Externistenprüfungen

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 1,6

6. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand .................... 5,2

Fachvorstand oder Werkstättenleiter .................... 3,2

Klassenvorstand ................................ ....... 5,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ...................................... 9,4

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird .................................................. 16,6

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 22,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 29,5

für den mündlichen Teil ............................... 5,2

Schriftführer ......................................... 3,2

7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff

SchUG-B):

a) Hauptprüfung:

Vorsitzender ...................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............... 6,2

Schriftführer ..................................... 6,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 9,4

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ............................................. 16,6

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 22,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit" und

„Werkstätte" im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 29,5

für den mündlichen Teil .......................... 7,1

b) Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ..................................... 0,9

Schriftführer .................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 4,2

8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG),

Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 1,6

9. Prüfungen für Nostrifikationen von

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie Z 5

10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

für Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ........................ 2,1

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung .......................................... 3,1

IV. Akademien für Sozialarbeit:

1. Diplomprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 3,1

Leiter der Lehranstalt ........................ 3,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 3,1

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 4,2

Schriftführer ................................. 1,0

2. Diplomprüfung für Externisten:

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 3,1

Leiter der Lehranstalt ........................ 4,7

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 4,7

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 6,3

Schriftführer ................................. 1,0

3. Vorbereitungslehrgang für Externisten:

Vorsitzender .................................. 1,6

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 3,1

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ...... 2,1

4. Vorprüfungen:

Prüfer ........................................ 1,6

Beisitzer ..................................... 1,0

5. Einstufungsprüfungen:

Vorsitzender .................................. 1,0

Leiter der Lehranstalt ........................ 1,0

Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ............... 3,1

Schriftführer ................................. 1,0

6. Pflichtkolloquien und verpflichtende

Seminarprüfungen:

Prüfer ........................................ 1,0

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

allgemeinbildende Pflichtschulen:

a) Diplomprüfung für das Lehramt (gemäß der

Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 - AStO):

1. Vorsitzender der Prüfungskommission .............. 2,6

2. jeweils zuständige Abteilungsleiter .............. 3,1

(Abteilungsleiter für Übungsschulen .............. 1,0)

3. je Prüfung aus den Studienfachbereichen (Klausur-,

Projekt- oder Hausarbeit)

1. Begutachter ................................... 4,2

2. Begutachter ................................... 2,1

4. je Unterrichts- bzw. Lehrauftritt an

Berufspädagogischen Akademien und in der

Weiterbildung auf Grund autonomer

Prüfungsvorschriften

je Prüfer (höchstens zwei Prüfer) ................ 3,1

5. je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

jeweils studienfachbereichsübergreifend)

je Begutachter (maximal zwei Begutachter) ........ 29,5

6. je mündliche kommissionelle Prüfung Vorsitzender

(gleichzeitig Schriftführer)

in der Teilkommission ............................ 3,7

je Prüfer (höchstens drei Prüfer) ................ 2,6

sofern kein eigener Vorsitzender bestellt wird und

sich die Prüfer die Vorsitzführung teilen, gebührt

jedem der (höchstens drei) Prüfer für diese

Tätigkeit zusätzlich ............................. 1,0

b) Pflichtkolloquien und sonstige verpflichtende

Prüfungen auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

Prüfer ............................................... 1,6

c) Land- und forstwirtschaftliche

Berufspädagogische Lehranstalt

Befähigungsprüfung für den land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst:

Vorsitzender der Prüfungskommission ................. 3,1

Leiter .............................................. 3,1

Prüfer:

Prüfer der mündlichen Prüfung ....................... 3,1

1. Begutachter der Klausurarbeit .................... 3,1

2. Begutachter der Klausurarbeit .................... 3,1

1. Begutachter der Hausarbeit ....................... 8,4

2. Begutachter der Hausarbeit ....................... 4,2

Schriftführer ....................................... 1,0

d) Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

Sozialpädagogik:

aa) 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff

SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender .................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............. 5,2

Klassenvorstand ................................. 3,2

Schriftführer ................................... 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ......................... 5,2

für den schriftlichen Teil ...................... 9,4

für den praktischen Teil ........................ 6,2

2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff

SchUG-B):

Vorsitzender .................................... 4,2

Prüfer der (mündlichen) Prüfung ................. 5,2

3. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

a) für die Betreuung je Schüler

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ....... 85,1

b) für die Korrektur und Beurteilung der

Ergebnisse ................................... 12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a

und b zu teilen.

bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG

bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2

SchUG-B):

Vorsitzender ....................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil ........... 2,1

für den schriftlichen Teil ......................... 3,1

cc) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie

Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Hauptprüfung:

Vorsitzender ...................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............... 6,2

Schriftführer ..................................... 6,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 7,1

für den schriftlichen Teil ........................ 9,4

für jeden praktischen Prüfungsteil ................ 7,1

Vorprüfung:

Vorsitzender ...................................... 4,2

Prüfer der mündlichen Prüfung ..................... 5,2

Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ...................................... 1,6

Schriftführer ..................................... 1,6

für den mündlichen Teil ........................... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

für den praktischen Teil .......................... 3,1

dd) Sonstige Externistenprüfungen

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

ee) Prüfungen für Nostrifikationen von

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie sublit. dd

ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG),

Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

Abschlußprüfung (Sportlehrerprüfung,

Schilehrerprüfung u. a.) sowie Befähigungsprüfung

für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission ................ 2,6

Leiter der Bundesanstalten ......................... 2,1

Abteilungsvorstand (als Protokollführer) ........... 1,6

Prüfer (je Prüfungsteil) ........................... 3,1

ein Vertreter des Sports ........................... 1,0

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