vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage G AEV Eisen – Metallindustrie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage G

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 7

(Kontinuierliche Oberflächenveredelung)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

G.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

200 mg/l

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-9,5

G.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Chrom-VI

ber. als Cr

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Fluorid

ber. als F

20 mg/l

20 mg/l

Nitrat

ber. als N

40 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,5 mg/l

10 mg/l

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

G.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

200 mg/l

Adsorb org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

e)

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

5 mg/l

   

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  5. e) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR40214753

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)