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Anlage H AEV Eisen – Metallindustrie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage H

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 8

(Eisen-, Stahl- und Temperguss)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

H.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

35 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c)

250 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

d)

6,5-9,5

H.2 Anorganische Parameter

 

 

Arsen

ber. als As

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen – gelöst ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Ammonium

ber. als N

10 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,5 mg/l

e)

H.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f)

200 mg/l

Adsorb org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

g)

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

2,5 mg/l

25 mg/l

e)

   

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
  4. d) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  5. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
  6. f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  7. g) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Eisenguß, Stahlguß, Eisenguss, Stahlguss

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR40214754

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