Anlage H
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 8
(Eisen-, Stahl- und Temperguss)
| I) | II) |
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
H.1 Allgemeine Parameter |
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Temperatur | 35 ºC | 35 ºC |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 250 mg/l |
pH-Wert | 6,5-8,5 d) | 6,5-9,5 |
H.2 Anorganische Parameter |
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Arsen ber. als As | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Ammonium ber. als N | 10 mg/l | – |
Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/l | 0,5 mg/l e) |
H.3 Organische Parameter |
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Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f) | 200 mg/l | – |
Adsorb org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl g) | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
Phenolindex ber. als Phenol | 2,5 mg/l | 25 mg/l e) |
- a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
- d) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
- e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
- f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
- g) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Schlagworte
Eisenguß, Stahlguß, Eisenguss, Stahlguss
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011018
Dokumentnummer
NOR40214754
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