Anlage D
Zu § 73b Abs. 1:
Eigenmittelerfordernis
A. Nicht-Lebensversicherung
Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)
- 1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes entsprechen.
- a) Prämienindex:
- Die verrechneten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 10 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.
- Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
- b) Schadenindex:
- Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 7 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 7 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
- 2. In der Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A), die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, vermindert sich das Eigenmittelerfordernis auf ein Drittel, wenn
- a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden,
- b) eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
- c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird,
- d) der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann und
- e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.
B. Lebensversicherung
(Z 19 bis 23 der Anlage A)
- 1. In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen und der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Eigenmittel der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:
- a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.
- b) Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.
- 2. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren sind für die Ermittlung des Ergebnisses gemäß Z 1 lit. b 0,1 vH des Risikokapitals, bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei bis zu fünf Jahren 0,15 vH des Risikokapitals anzusetzen.
- 3. Bei Zusatzversicherungen errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Abschnitt A Z 1 lit. a.
- 4. In der fondsgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:
- a) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a ermittelt.
- b) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, die Laufzeit des Vertrages fünf Jahre übersteigt und die im Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgesetzt wird, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a, jedoch unter Zugrundelegung eines Satzes von 1 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ermittelt.
- c) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. b ermittelt.
- 5. Bei Tontinengeschäften müssen die Eigenmittel 1 vH des Vermögens der Gemeinschaften entsprechen.
- 6. Bei Kapitalisierungsgeschäften errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Z 1 lit. a.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090255
alte Dokumentnummer
N5199812984U
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