Ist erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet (vgl. § 129i Abs. 8).
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Anlage D
Zu § 73b Abs. 1:
Eigenmittelerfordernis
A. Nicht-Lebensversicherung
Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)
- 1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch Eigenmittelerfordernis des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.
- a) Prämienindex:
- Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt.
- Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.
- Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
- b) Schadenindex:
- Zu ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Z 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die zweite Stufe ein Satz von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
- Die in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen Ausmaß, wie es in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 16a Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.
- 2. In der Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A), die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, vermindert sich das Eigenmittelerfordernis auf ein Drittel, wenn
- a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden,
- b) eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
- c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird,
- d) der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann und
- e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.
B. Lebensversicherung
(Z 19 bis 23 der Anlage A)
- 1. In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen und der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Eigenmittel der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:
- a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.
- b) Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.
- 2. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren sind für die Ermittlung des Ergebnisses gemäß Z 1 lit. b 0,1 vH des Risikokapitals, bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei bis zu fünf Jahren 0,15 vH des Risikokapitals anzusetzen.
- 3. Bei Zusatzversicherungen errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Abschnitt A Z 1 lit. a.
- 4. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:
- a) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a ermittelt.
- b) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt und die im Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgesetzt wird, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a, jedoch unter Zugrundelegung eines Satzes von 1 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung ermittelt.
- c) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. b ermittelt.
- d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben im letzten Geschäftsjahr ermittelt.
- 5. Bei Tontinengeschäften müssen die Eigenmittel 1 vH des Vermögens der Gemeinschaften entsprechen.
- 6. Bei Kapitalisierungsgeschäften errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Z 1 lit. a.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067356
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