Anlage C AEV Eisen – Metallindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Roheisenherstellung)

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderung an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche Kanalisation

C.1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

35 °C

35 °C

Fischtoxizität GF

4

keine Beeinträchtigungen der

 

a)

 

biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

200 mg/l

 

d)

b)

c)

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

C.2

Anorganische Parameter

 

 

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

10.

Eisen

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Fe

 

 

11.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

12.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

13.

Quecksilber

0,005 mg/l

0,005 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

14.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

17.

Cyanid, leicht freisetzbar

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als CN

 

e)

18.

Fluorid

30 mg/l

30 mg/l

 

ber. als F

 

 

20.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

C.3

Organische Parameter

 

 

23.

Chem. Sauerstoffbedarf,

100 mg/l

-

 

ber. als O2

 

 

 

f)

 

 

25.

Summe der

10 mg/l

10 mg/l

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

26.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

    

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1Abs. 11 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionswert die Summe aus 50 mg/l und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  3. c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. d) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. e) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
  6. f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR12140483

alte Dokumentnummer

N8199710850U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)