Anlage C AEV Eisen – Metallindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2014

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Roheisenherstellung)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

35 ºC

35 ºC

Fischtoxizität GF

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c), d)

200 mg/l

e)

pH-Wert

6,5-8,5

f)

6,5-9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,005 mg/l

0,005 mg/l

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,4 mg/l

0,5 mg/l

g)

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/l

10 mg/l

C.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

h)

100 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

5 mg/l

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/l

10 mg/l

 

 

 

   

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
  4. d) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l für Abwässer aus der Hochofengasaufbereitung.
  5. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  6. f) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  7. g) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
  8. h) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR40164413

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