Anlage B AEV Kohleverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2016

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1

Allgemeine Parameter

 

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC a)

 

Fischtoxizität GF

b)

4

keine Beeinträchtigungen der biolog. Abbauvorgänge

 

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

200 mg/l

c)

 

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B.2

Anorganische Parameter

 

 

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,0365 g/t      d)

0,1 mg/l     e)

0,0365 g/t      d) e)

 

Fluorid

ber. als F

55 g/t

55 g/t

 

Ges. geb. Stickstoff, TNb

ber. als N

f)

100 mg/l

36,5 g/t      d)

-    g)

 

Summe von

NH4-N, NO3-N,

NO2-N

ber. als N

h)

50 mg/l

18,25 g/t d)

-    g)

 

Ammonium-Stickstoff

ber. als N

20 mg/l

-    i)

 

Nitrit-Stickstoff

ber. als N

1 mg/l

10 mg/l

 

Gesamt-Phosphor

ber. als P

2,0 mg/l

-

 

Sulfide -

leicht freisetzbar

ber. als S

0,1 mg/l

0,0365 g/t      d)

0,5 mg/l     e) j)

0,1825 g/t   d) e) j)

 

Sulfit

ber. als SO3

6 g/t

55 g/t

 

Thiocyanat, als SCN-

4 mg/l

4 mg/l    e)

B.3

Organische Parameter

 

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff, TOC

ber. als C

k)

55 mg/l    l)

18 g/t      d) l)

-

 

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2

k)

220 mg/l

75 g/t      d)

-

 

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5

ber. als O2

20 mg/l

-

 

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

10 mg/l

 

Phenolindex

ber. als Phenol

0,5 mg/l

0,1825 g/t      d)

0,5 mg/l      e)

0,1825 g/t      d) e)

 

Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/l

0,0365 g/t      d)

0,1 mg/l

0,0365 g/t      d)

 

Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK)

ber. als C

m)

0,05 mg/l

0,0183 g/t      d)

0,05 mg/l

0,0183 g/t      d)

    

  1. a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
  2. b) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. d) Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Verkokungskapazität für Steinkohle einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
  5. e) Im Einzelfall kann eine höhere Emissionsbegrenzung festgelegt werden, wenn nachweislich sichergestellt ist, dass die empfangende Abwasserreinigungsanlage im Regelfall kontinuierlich mit diesem Stoff beaufschlagt wird und dass in ihr eine Reinigungskapazität gegeben ist, die sicherstellt, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung erzielt wird.
  6. f) Summe aus organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff.
  7. g) Bei Indirekteinleitung erübrigt die Festlegung für den Parameter Nitrit-Stickstoff eine Festlegung für den Parameter TNb und den Parameter Summe von NH4-N, NO3-N und NO2-N.
  8. h) Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff
  9. i) Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503:2012 08 01 festzulegen.
  10. j) Es ist bei der Bewilligung der Indirekteinleitung die Eignung der Kanalanlage zu prüfen.
  11. k) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB erfolgen; die Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
  12. l) Liegt das Verhältnis von CSB zu TOC nachweislich unter 4, so ist die individuell anzuwendende Emissionsbegrenzung entsprechend des tatsächlichen Verhältnisses aus der Emissionsbegrenzung für CSB zu ermitteln.
  13. m) Summe von Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-c,d)pyren, berechnet als Kohlenstoff.

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10011022

Dokumentnummer

NOR40186241

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