Anlage B AEV Kohleverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

 

I)
Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer

II)
Anforderung an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

 

 

1. Temperatur

30 °C

35 °C

2. Fischtoxizität
GF a)

4

keine Beeinträchtigungen der biolog. Abbauvorgänge

3. Abfiltrierbare Stoffe
b)

50 mg/l

200 mg/l
c)

5. pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

B.2 Anorganische Parameter

 

 

6. Cyanid, leicht
freisetzbar
ber. als CN

0,5 mg/l
0,15 g/t d)

0,5 mg/l
0,15 g/t d)

7. Ges. geb. Stickstoff,
TNb
ber. als N
e)

100 mg/l
30 g/t d)

100 mg/l
30 g/t d)

8. Gesamt-Phosphor
ber. als P

2,0 mg/l

9. Sulfid
ber. als S

0,1 mg/l
0,03 g/t d)

0,5 mg/l
0,15 g/t d)

B.3 Organische Parameter

 

 

10. Ges. org. geb.
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
f)

100 mg/l
30 g/t d)

11. Chem. Sauerstoff-
bedarf, CSB
ber. als O2
f)

300 mg/l
100 g/t d)

12. Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5
ber. als O2

50 mg/l

13. Summe der Kohlen-
wasserstoffe

10 mg/l

20 mg/l

14. Phenolindex
ber. als Phenol

0,5 mg/l
0,15 g/t d)

0,5 mg/l
0,15 g/t d)

15. Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/l
0,03 g/t d)

0,1 mg/l
0,03 g/t d)

16. Polycycl. aromat.
Kohlenwasserstoffe
(PAK)
ber. als C
g)

0,1 mg/l
0,03 g/t d)

0,1 mg/l
0,03 g/t d)

   

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwas- sereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. d) Der Emissionswert für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verkokungskapazität für Steinkohle einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4.
  5. e) Summe aus Organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegung für den Parameter TN tief b erübrigt eine jeweils gesonderte Festlegung für die Parameter Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  6. f) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB erfolgen; die Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
  7. g) Summe von Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-c,d)pyren, berechnet als Kohlenstoff.

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