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Anlage B AEV Eisen – Metallindustrie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Agglomerieren von Feinteilen)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

35 ºC

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

6

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe

b)

50 mg/l

c), d)

250 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

e)

6,5-9,5

B.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

f), g)

0,5 mg/l

0,25 g/t

0,5 mg/l

0,25 g/t

Cadmium

ber. als Cd

f), g)

0,1 mg/l

0,05 g/t

0,1 mg/l

0,05 g/t

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

f), g)

0,5 mg/l

0,25 g/t

0,5 mg/l

0,25 g/t

Eisen – gelöst ber. als Fe

f)

2,0 mg/l

1,0 g/t

2,0 mg/l

1,0 g/t

Kupfer

ber. als Cu

f), g)

0,5 mg/l

0,25 g/t

0,5 mg/l

0,25 g/t

Quecksilber

ber. als Hg

f), g)

0,005 mg/l

0,0025 g/t

0,005 mg/l

0,0025 g/t

Zink

ber. als Zn

f), g)

1,0 mg/l

0,5 g/t

1,0 mg/l

0,5 g/t

Ammonium

ber. als N

20 mg/l

h)

Fluorid

ber. als F

30 mg/l

30 mg/l

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/l

10 mg/l

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/l

10 mg/l

Gesamter geb. Stickstoff (TNb)

ber. als N

45 mg/l

B.3 Organische Parameter

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f), i)

150 mg/l

75 g/t

j)

 

 

 

   

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
  4. d) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l und für die Tätigkeit Pelletieren eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.
  5. e) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
  7. g) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist zusätzlich die Summe aus Arsen (As), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Quecksilber (Hg), Nickel (Ni), Blei (Pb) und Zink (Zn) mit einer Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l für die Tätigkeit Sintern und 0,55 mg/l für die Tätigkeit Pelletieren einzuhalten.
  8. h) Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
  9. i) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  10. j) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt zusätzlich für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 100 mg/l CSB.

Schlagworte

Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011018

Dokumentnummer

NOR40214748

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