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Anlage „A“. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Anlage „A“.

Heu

Stroh

Gras als Viehfutter

Trockenes Laub

Lebende Pflanzen

Frisches Gemüse

Holz in unbearbeitetem oder gesägtem Zustand

Brennholz

Holzkohle, Torf und Torfkohle

Ölkuchen und andere Rückstände von gepreßten Ölsamen und Ölfrüchten

Laugenasche

Naturdünger

Schlempe

Weintreber

Kunsteis

Kehricht und andere ähnliche Rückstände und Abfälle Unbehauene Steine, Kies, Sand und Kalksteine

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002890

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)