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Artikel 21. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 21.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen bestimmt werden.

Das Übereinkommen kann mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.

Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen in deutscher und italienischer Sprache, die in gleicher Weise authentisch sind, am 2. August 1951.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002889

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