Anlage 8 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2007

Anlage 8

Liste der Simulanzlösemittel

  1. 1. In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel, deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder eine Gruppe von Lebensmitteln vorgeschrieben ist, mit folgenden Abkürzungen angegeben:

    Simulanzlösemittel A:

    destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität;

    Simulanzlösemittel B:

    3-prozentige Essigsäure (G/V) in wässriger Lösung;

    Simulanzlösemittel C:

    10-prozentiges Ethanol (V/V) in wässriger Lösung;

    Simulanzlösemittel D:

    rektifiziertes Olivenöl *1); wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride *2) oder durch Sonnenblumenöl *3) oder durch Maisöl zu ersetzen.

  1. 2. Für jedes Lebensmittel oder jede Gruppe von Lebensmitteln darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen “X" versehene(n) Simulanzlösemittel verwendet werden, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände zu verwenden ist. Das Fehlen des Zeichens “X" bedeutet, dass für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird.
  2. 3. Folgt auf das Zeichen ‚X‘ durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Im Fall fetthaltiger Lebensmittel berücksichtigt diese konventionelle Zahl, der so genannte ‚Reduktionsfaktor des Simulanzlösemittels D‘ (DRF), die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels im Vergleich zu Lebensmitteln.
  3. 4. Folgt auf das Zeichen “X" in Klammern der Buchstabe (a), so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden:
  1. 5. Ist ein Lebensmittel in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben, so ist (sind) nur das (die) unter der spezifischen Position vorgesehene(n) Simulanzlösemittel zu verwenden.

________

1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls:

Jodzahl (Wijs-Zahl)

= 80-88

Refraktionszahl bei 25 °C

= 1,4665-1,4679

Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure)

= höchstens 0,5%

Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent Sauerstoff pro kg Öl)

= höchstens 10

  

2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer Triglyceride:

Aufteilung der Fettsäuren

        

Anzahl der C-Atome in den

        

Fettsäurerückständen

6

8

10

12

14

16

18

andere

GLC-Zonen %

~1

6-9

8-11

45-52

12-15

8-10

8-12

≤ 1

Reinheit

Monoglyceridgehalt (enzymatisch)

≤ 0,2%

Diglyceridgehalt (enzymatisch)

≤ 0,2%

nichtverseifbare Stoffe

≤ 0,2%

Jodzahl (Wijs-Zahl)

≤ 0,1%

Säurezahl

≤ 0,1%

Wassergehalt (K. Fischer)

≤ 0,1%

Schmelzpunkt

28+-2 °C

Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1 cm Bezug: Wasser bei 35 °C)

Wellenlänge (nm)

290

310

330

350

370

390

430

470

510

Durchlässigkeit (%)

~2

~15

~37

~64

~80

~88

~95

~97

~98

Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette, Bezug: Wasser bei 35 °C)

                 

3) Kennwette für Sonnenblumenöl

Jodzahl (Wijs-Zahl)

= 120-145

Refraktionszahl bei 20 °C

= 1,474-1,476

Verseifungszahl

= 188-193

relative Dichte bei 20 °C

= 0,918-0,925

nichtverseifbare Stoffe

= 0,5%-1,5%

  

Bezugs-nummer

Bezeichnung der Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel

zu verwendende Simulanzlösemittel

 

A

B

C

D

 

01.

Getränke:

     

01.01

Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als fünf Volumsprozent:

Wasser, Apfelwein, einfacher oder konzentrierter Fruchtsaft oder Gemüsesaft, Most, Obstnektar, Limonade, Sodawasser, Sirup, Bitter, Kräutertee, Kaffee, Tee, flüssige Schokolade, Bier und andere

X (a)

X (a)

   

01.02

Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von fünf Volumsprozent oder mehr.

unter 01.01 genannte Getränke, jedoch mit einem Alkoholgehalt von fünf Volumsprozent oder mehr:

Wein, Branntwein, Likör

 

X 1)

X 2)

  

01.03

Sonstige: unvergällter Ethylalkohol, Propolis-Extrakte

 

X 1)

X 2)

  

02.

Getreide, Folgeerzeugnisse von Getreide, Backwaren

     

02.01

Getreidestärke und Kartoffelstärke

     

02.02

Getreide in unverändertem Zustand, in Flocken, in Pailetten (einschließlich Puffmais, Cornflakes und dergleichen)

     

02.03

Mehl von Getreide und Grieß und sonstige Mahlprodukte von Getreide

     

02.04

Teigwaren

     

02.05

Trockene Backwaren (einschließlich Feingebäck):

     
 
  1. A.mit Fettstoffen an der Oberfläche
   

X/5

 
       

02.06

Backwaren, frisches Feingebäck:

     
 
  1. A.mit Fettstoffen an der Oberfläche
   

X/5

 
  

X

    

03.

Schokolade, Zuckerwaren und ihre Folgeerzeug-nisse, Süßwaren

     

03.01

Schokolade, mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse, Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte Erzeugnisse

   

X/5

 

03.02

Süßwaren:

     
 
  1. A.in fester Form:
     
 

I.

mit Fettstoffen an der Oberfläche

   

X/5

 
 

II.

andere

     
 
  1. B.in Form von Pasten:
     
 

I.

mit Fettstoffen an der Oberfläche

   

X/3

 
 

II.

feucht

X

    

03.03

Zucker und Erzeugnisse auf der Grundlage von Zucker:

     
 
  1. A.in fester Form
     
 
  1. B.Honig und dergleichen

X

    
 
  1. C.Melasse und Zuckersirupe

X

    

04.

Obst, Gemüse und ihre Folgeerzeugnisse

     

04.01

Ganze Früchte, frisch oder gekühlt

     

04.02

Verarbeitete Früchte:

     
 
  1. A.Trocken- oder Dörrobst, ganz oder in Form von Mehl oder Pulver
     
 
  1. B.Früchte in Stücken oder in Form von Mus oder Paste

X (a)

X (a)

   
 
  1. C.haltbar gemachte Früchte (Marmeladen und ähnliche Erzeugnisse; Früchte, ganz oder in Stücken oder in Form von Mehl oder Pulver, zur Haltbarmachung in einer Flüssigkeit eingelegt):
     
 

I.

in wässrigem Milieu

X (a)

X (a)

  
 

II.

in ölhaltigem Milieu

X (a)

X (a)

 

X

 

III.

in alkoholhaltigem Milieu von ≥ 5 Volumsprozent

 

X 1)

X

 
 

04.03

Schalenfrüchte (Erdnüsse, Esskastanien, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pinienkerne und dergleichen):

     
 
  1. A.geschält, getrocknet
     
 
  1. B.geschält und geröstet
   

X/5 3)

 
 
  1. C.in Pasten oder Cremeform

X

  

X/3 3)

 

04.04

Ganzes Gemüse, frisch oder gekühlt

     

04.05

Verarbeitetes Gemüse:

     
 
  1. A.Trocken- und Dörrgemüse, ganz oder in Form von Mehl oder Pulver
     
 
  1. B.Gemüse in Stücken, in Püreeform

X (a)

X (a)

   
 
  1. C.haltbar gemachtes Gemüse:
     
 

I.

in wässrigem Milieu

X (a)

X (a)

   
 

II.

in ölhaltigem Milieu

X (a)

X (a)

 

X

 
 

III.

in alkoholhaltigem Milieu von ≥ 5 Volumsprozent

 

X 1)

X

  
  

05.

Fette und Öle

     

05.01

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, in unverändertem Zustand oder bearbeitet (einschließlich Kakaobutter, Schweineschmalz, Butterschmalz)

   

X

 

05.02

Margarine, Butter oder andere Fette aus Wasser-in-Öl-Emulsionen

   

X/2

 

06.

Tierische Erzeugnisse und Eier

     

06.01

Fische:

     
 
  1. A.frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert

X

  

X/3 3)

 
 
  1. B.in Pastenform

X

  

X/3 3)

 

06.02

Schalentiere und Weichtiere (einschließlich Austern, essbaren Miesmuscheln, Schnecken), nicht durch ihre Schale oder Muschel natürlich geschützt

X

    

06.03

Fleisch aller Tierarten (einschließlich Geflügel und Wild)

     
 
  1. A.frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert

X

  

X/4

 
 
  1. B.in Pasten- oder Cremeform

X

  

X/4

 

06.04

Verarbeitete Fleischerzeugnisse (Schinken, Wurst, Speck und andere)

X

  

X/4

 

06.05

Konserven und Halbkonserven von Fleisch und Fisch:

     
 
  1. A.in wässrigem Milieu

X (a)

X (a)

   
 
  1. B.in ölhaltigem Milieu

X (a)

X (a)

 

X

 

06.06

Eier ohne Schale:

     
 
  1. A.in Pulverform oder getrocknet
     
  

X

    

06.07

Eigelb:

     
  

X

    
 
  1. B.in Pulverform oder gefroren
     

06.08

Getrocknetes Eiweiß.

     

07

Milcherzeugnisse

     

07.01

Milch:

     
     

X(b)

 
 
  1. B.eingedickte Milch
   

X(b)

 
 
  1. C.teilweise oder ganz entrahmt
   

X(b)

 
       

07.02

Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse

 

X

 

X(b)

 

07.03

Rahm und saurer Rahm

 

X(a)

 

X(b)

 

07.04

Käse

     
 
  1. A.Ganz, mit nicht essbarer Rinde
     
 
  1. B.alle anderen

X(a)

X(a)

 

X/3*

 

07.05

Lab von Kälbern

     
 
  1. A.flüssig oder zähflüssig

X(a)

X(a)

   
 
  1. B.in Pulverform oder getrocknet
     

08.

Verschiedene Erzeugnisse

     

08.01

Essig

 

X

   

08.02

Gebackene Lebensmittel:

     
 
  1. A.Pommes frites, Krapfen und andere
   

X/5

 
 
  1. B.tierischen Ursprungs
   

X/4

 

08.03

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen (Extrakte, Kraftbrühen); zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzube-reitungen; Fertiggerichte:

     
 
  1. A.in Pulverform oder getrocknet:
     
 

I.

mit Fettstoffen an der Oberfläche

   

X/5

 
 

II.

andere

     
 
  1. B.flüssig oder teigig:
     
 

I.

mit Fettstoffen an der Oberfläche

X (a)

X (a)

 

X/3

 
 

II.

andere

X (a)

X (a)

   

08.04

Hefen und Treibmittel:

     
 
  1. A.in Pastenform

X (a)

X (a)

   
       

08.05

Speisesalz

     

08.06

Würzsoßen:

     
 
  1. A.ohne Fettstoffe an der Oberfläche

X (a)

X (a)

   
 
  1. B.Mayonnaisen, von Mayonnaisen abgeleitete Würzsoßen, Salatcremes und andere Soßen aus Öl-in-Wasser-Emulsionen

X (a)

X (a)

 

X/3

 
 
  1. C.nicht emulgierte Würzsoßen, Öl und Wasser enthaltend

X (a)

X (a)

 

X

 

08.07

Senf (ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.17)

X (a)

X (a)

 

X/3 3)

 

08.08

Gestrichene Brotschnitten, Sandwiches, Toasts und dergleichen, aus Lebensmitteln aller Art:

     
 
  1. A.mit Fettstoffen an der Oberfläche
   

X/5

 
       

08.09

Speiseeis

X

    

08.10

Getrocknete Lebensmittel:

     
 
  1. A.mit Fettstoffen an der Oberfläche
   

X/5

 
       

08.11

Tiefgekühlte oder tiefgefrorene Lebensmittel

     

08.12

Eingedickter Extrakt mit einem Alkoholgehalt von mindestens fünf Volumsprozent

 

X 1)

X

  

08.13

Kakao:

     
     

X/5 3)

 
     

X/3 3)

 

08.14

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert oder löslich, Kaffee-Ersatz in Körner- oder Pulverform

     

08.15

Flüssiger Kaffee-Extrakt

X

    

08.16

Aromatische und andere Pflanzen:

     
 

Kamille, Malve, Minze, Lindenblüten, Tee und andere

     

08.17

Gewürze und Aromastoffe in gewöhnlichem Zustand: Zimt, Gewürznelken, Senf in Pulverform, Pfeffer, Vanille, Safran und andere

     
              

_____________

1) Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder weniger beträgt.

2) Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als zehn Volumsprozent mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden.

3) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, dass kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht, so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40093833

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