Anlage 8
Strahlenschutzausbildung
A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und Zahnmedizin
- 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Strahlenquellen
- Grundlagen der Strahlenbiologie
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Messgeräte
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Schutz des Patienten
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
- 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Therapie
- Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
- Umschlossene radioaktive Stoffe
- Kalibrierung von Strahlenquellen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
- Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutz des Patienten bei Therapieverfahren
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Veterinärmedizin
- 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Strahlenquellen
- Grundlagen der Strahlenbiologie
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Messgeräte
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Diagnostik
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
- Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
- 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Röntgeneinrichtungen für Therapie
- Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
- Umschlossene radioaktive Stoffe
- Kalibrierung von Strahlenquellen
- Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
- Schutzmaßnahmen bei Therapie
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
C. Strahlenschutzausbildung gemäß § 42
- 1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
- Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
- Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
- Ärztliche und physikalische Kontrolle
- Strahlenunfälle, Erste Hilfe
- Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 oder 3.
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
- Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
- Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
- Füllstandsanzeiger
- Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
- Sonstige Strahlenquellen
- Strahlenexposition von Personen
- Schutzmaßnahmen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
- Anwendung offener radioaktiver Stoffe
- Strahlenexposition von Personen
- Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
- Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
- 4. Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
- Einsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen
- Dosisermittlungen und Risikobetrachtungen
- Störfallmaßnahmen
- Übungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43
Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden:
- Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
- Grundlagen des Strahlenschutzes
- Reaktorphysik
- Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
- Umgang mit radioaktiven Stoffen
- Umgang mit radioaktivem Abfall
- Strahlenbiologie
- Dosimetrie
- nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
- Messgeräte
- Strahlen- und Emissionsüberwachung
- Brandschutz
- Notfallplanung
- Zugangskontrolle
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